Eigentum verpflichtet

Wer Grund und Boden, Wasser oder Wald besitzt, kann andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eigentum kann man an Tieren haben, wenn man das Tierschutzgesetz beachtet. Eigentum kann man an Unternehmen haben und damit ‹nach Belieben› über das Schicksal von Tausenden von Mitarbeitenden verfügen. Ist das heute – im 21. Jahrhundert – noch richtig?


‹Eigentum verpflichtet›, das steht im deutschen Grundgesetz (GG). Der Artikel 14 Abs. 2 lautet vollständig: «Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.» Das ist die gesellschaftliche Qualität des Eigentums. Aber Absatz 1 von Artikel 14 Grundgesetz stellt die individuelle Komponente des Eigentums in den Vordergrund: «Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.» Und dementsprechend wird der Begriff des Eigentums im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt definiert: «Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten (§ 903 BGB).»

Der Wasserkampf von Treuchtlingen

Wem gehört eigentlich das Wasser? Das wurde in der beschaulichen Kleinstadt Treuchtlingen diskutiert. Dort gibt es einen der größten deutschen Getränkekonzerne, zu dem auch die Firma Altmühl­taler Mineralbrunnen gehört. Diese Firma durfte bereits 250 000 Kubikmeter Tiefengrundwasser fördern und abfüllen. Nun wollte sie ihre Fördermenge mehr als verdoppeln. Dafür wollte ihr die Stadt einen ihrer Brunnen überlassen. Ganze 0,01 Cent pro Liter sollte der Mineralwasserriese künftig an die Kommune bezahlen. Treuchtlinger Bürger zahlen fast 25-mal so viel für ihr Trinkwasser, das übrigens aus der Fernleitung kommt.(1)

Sibylle Wissmeyer, Ohne Titel, Acryl auf Papier 40/40, 2020

Nun wären die Treuchtlinger auch bei Überlassung des Brunnens an die Getränkefirma vermutlich nicht sofort verdurstet. Aber: «Das kann sich schnell ändern, wenn der Klimawandel sich beschleunigt und wir mehr trockene Sommer bekommen wie 2018», wird ein Wasserexperte des Umweltbundesamtes zitiert. Dann werde sich schnell «die Frage stellen, welche Nutzung Priorität haben soll: die öffentliche Trinkwasserversorgung oder die Mineralwasserproduktion». (2) In anderen Ländern sieht das schon jetzt anders aus: Nach Angaben der UNO beträgt die Zahl der Menschen ohne gesicherte Trinkwasserversorgung heute 783 Millionen Menschen, das sind elf Prozent der Weltbevölkerung. (3) Ist Wasser also eigentumsfähig wie jede andere Sache? Können wir darüber nach Belieben verfügen?

Der Hund als Haushaltsgegenstand

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte jüngst über das Umgangsrecht mit einer Labradorhündin zu befinden. Das Gericht versagte einer geschiedenen Ehefrau dieses Umgangsrecht mit der Begründung, dass sie ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen habe. Daran – so die Richter – ändere auch die Tatsache nichts, dass sie sich um das Tier wie ein Kind gekümmert habe.

Was würden wir Menschen sagen, wenn im Grundgesetz stünde: «Die Würde des Menschen ist unantastbar, aber Menschen dürfen unwürdig behandelt werden.» Dürfen Tiere unwürdig behandelt werden?

Nach Paragraf 90 a Abs. 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, aber werden wie Sachen behandelt. Also – da ist das Oberlandesgericht durchaus konsequent – wie ‹Haushaltsgegenstände› und eben nicht wie Angehörige des vorher bestehenden Familienverbundes. Aber der Paragraf ist eine gesetzgeberische Mogelpackung! Was würde die Labradorhündin zu dieser Argumentation sagen, wenn wir sie verstehen könnten? Und was würden wir Menschen sagen, wenn im Grundgesetz stünde: «Die Würde des Menschen ist unantastbar, aber Menschen dürfen unwürdig behandelt werden.» Dürfen Tiere unwürdig behandelt werden?

Monsanto: ein Fehleinkauf?

Um fast zehn Milliarden Euro brach die Aktie der Bayer AG in Leverkusen am 13. August 2018 ein, nachdem ein Gericht in Kalifornien den ‹Saatgutriesen› Monsanto zu 250 Millionen Dollar Schadensersatz an einen Krebspatienten verurteilt hatte. Bayer hatte Monsanto im gleichen Jahr zum Kaufpreis von 63 Milliarden Dollar übernommen. Als neue Eigentümerin profitiert die Bayer AG von allen zukünftigen Gewinnen der Firma Monsanto, ab 2022 vermutlich 1,2 Milliarden Euro jährlich. (4) Aber sie muss auch für alle Verbindlichkeiten des Glyphosat-Herstellers einstehen. Inzwischen hat sich bis Oktober 2019 die Zahl der Klagen gegen Bayer wegen des Gebrauchs von Glyphosat auf 42 700 seit der Übernahme mehr als verdoppelt. Das ist die Konsequenz: Eigentum verpflichtet!

Im Grunde wissen wir das: Wer ein Auto hält, ist verantwortlich für die Schäden, die dieses anrichtet. Wer Hauseigentümer ist, ist verantwortlich dafür, dass seine Immobilien ordnungsgemäß gewartet werden, damit weder Mietern noch Dritten Nachteile erwachsen. Wer Produkte herstellt oder vertreibt, ist verantwortlich für deren Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit, inklusive der Beseitigung nach Gebrauch. Tatsächlich besteht aber ein großer Teil der Kunst, heute Unternehmen zu führen, darin, die Auswirkungen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu vermeiden: Unternehmen werden dort errichtet oder zumindest ihre Gewinne dort generiert, wo am wenigsten Steuern anfallen. Umweltbelastungen oder Beseitigungskosten werden nicht einkalkuliert, stattdessen Altlasten (wie Kernkraftwerke und ihr Müll) zulasten der Allgemeinheit abgestoßen. Oft werden Unternehmen quasi mit ‹Verfallsdatum› gegründet und verschwinden wieder, bevor es für die Eigentümer teuer werden könnte. Juristen sind damit beschäftigt, Konzernstrukturen so zu ‹optimieren›, dass möglichst nicht mehr durchschaubar ist, wer für was verantwortlich ist. Im allgemeinen Bewusstsein wird heute Eigentum an Unternehmen immer noch als ‹privat› (lateinisch für ‹geraubt›) verstanden: in dem Sinne, dass sie dem Eigentümer möglichst viel Gewinn und möglichst wenig Verantwortung verschaffen sollen. Wer Aktien oder sonstige Unternehmensbeteiligungen hält, möchte damit gern möglichst viel Geld verdienen; ob die Tätigkeit seines Unternehmens Sinn macht, ob er ökologisch und nachhaltig wirtschaftet und ob er Mitarbeiter/innen menschenwürdig behandelt, ist oft zweitrangig.

Das sollte heute laut Grundgesetz nicht mehr so sein, denn jeder Eigentümer übernimmt auch die Verantwortung für sein Eigentum und dessen Gebrauch: «Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen.» Die Verfechter der Marktwirtschaft antworten: «Das ist ja nur ein Programmsatz!» Im Gesetzbuch steht, was Eigentum ist: «Der Eigentümer einer Sache kann… mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.» Es heißt: In der Marktwirtschaft wird ‹die unsichtbare Hand› schon dafür sorgen, dass sich alles irgendwie wieder ausgleicht. Jedenfalls sind die Rechtsformen, die heute für Unternehmen zur Verfügung stehen, ganz und gar unschuldig. Wenn Ungerechtigkeiten entstehen, wenn unverantwortlich gehandelt wird, dann ist das menschliche Schwäche, aber mit den Rechtsformen hat das nichts zu tun. Wirklich nicht? Sind Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft und die anderen im deutschen Recht verfügbaren Rechtsformen (5) tatsächlich so neutral, wie es scheint? Sind sie geeignet, die aus dem Grundgesetz folgende Sozialbindung des Eigentums zu fördern oder unterstützen sie nur die Alleinverfügungsmacht des Eigentümers?

Geben seliger als nehmen

Vor 10 000 Jahren lebten die Menschen in Gemeinschaften als Jäger und Sammler. Eigentum spielte keine Rolle. Eine sinnvolle Verteilung von Gütern wurde durch den Gabentausch (6) erreicht. Indem die Menschen sich mit Gaben aufeinander beziehen, wird Gesellschaft hergestellt und Kultur ermöglicht: «Wir geben, was wir haben. Das ist unsere Weise zusammenzuleben.» (7) Mit der Gabe erhöht der Jäger Einfluss und Prestige, nicht etwa mit dem, was er behält. Geben war seliger als Haben. In Mesopotamien, in vorchristlicher Zeit, entstanden die ersten Gesetzeswerke, deren berühmtestes der Codex Hammurabi (1793–1750 v. Chr.) ist. Danach gab es Eigentum an Grundbesitz, also dem eigentlichen Produktionsmittel damals, nur für größere Sippen, für Tempel oder Könige. (8) Häuser und bewegliche Sachen konnten schon Privatbesitz sein. Dazu gehörten auch Sklaven. Parallel dazu entwickelte sich das germanische Recht. Auch hier wurde das Eigentum an Produktionsmitteln anders behandelt als Privateigentum an Dingen des täglichen Gebrauchs. Grund und Boden gehörte der Sippe, dem Dorf. Aber es wurde verteilt an die Dorfbewohner, wohl in Form eines Lehens nach der Zahl der Arbeitskräfte. (9)

Vor 10 000 Jahren lebten die Menschen in Gemeinschaften als Jäger und Sammler. Eigentum spielte keine Rolle. Eine sinnvolle Verteilung von Gütern wurde durch Tausch erreicht. Indem die Menschen sich mit Gaben aufeinander beziehen, stellen sie Gesellschaft her, ermöglichen sie Kultur.

Dann revolutionierten die Griechen und Römer die Rechtsentwicklung etwa 500 v. Chr. Der Einzelne bekam Rechte und Pflichten, Ansprüche, die gerichtlich durchsetzbar waren. Der Mensch wurde vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt.

Insbesondere das Eigentum bekam nun die Bedeutung, die es heute hat: die Zuordnung einer Sache einzig und allein zu einer Person in der Weise, dass diese ausschließlich darüber verfügen kann. Dies ist bis heute in fünf Grundsätzen festgelegt:

• Schutz vor Entziehung,

• Schutz vor Beschädigung,

• Schutz gegen andersartige Einwirkung,

• Veräußerungsbefugnis und

• Testierfreiheit. (10)

Damit war das Eigentum unantastbar geworden. Es war ein Entwicklungssprung, eine Befreiung für den Menschen: aus den Zwängen der Gruppe, der Sippe, des Volkes, der Willkür der weltlichen und religiösen Herrscher! Und es war eine Revolution für die Entwicklung der Individualität: Der Einzelne konnte sich nun mithilfe seines Eigentums entwickeln und von der Gesellschaft und den Mitbürgern emanzipieren. (11)

Der Weg zum (treuhänderischen) Verantwortungseigentum an Unternehmen

Eigentum und Besitz wurden begrifflich voneinander getrennt: Von da ab konnten Arbeitskräfte zwar Produktionsmittel besitzen, aber der Eigentümer allein durfte über sie verfügen. Nun wird das Festhalten von Eigentum interessant, nicht mehr das Geben wie in alter Zeit. Heute ist es selbstverständlich, dass der Eigentümer eines Unternehmens nach Belieben mit dem Unternehmen verfahren kann: Er kann es gegen Einwirkungen schützen, es verkaufen, es vererben.

Wenn wir Aktionäre sind und dem Verkauf eines Unternehmens an eine sogenannte ‹Heuschrecke› (12) zustimmen, verkaufen wir nicht nur die Immobilien der Firma, nicht nur die Maschinen und den ideellen Wert des Unternehmens, wir ‹verkaufen› auch die Menschen, die dort arbeiten. Das hat juristisch etwas von dem längst überwundenen Sklavenhandel!

Darf ein Unternehmen jeder kaufen – ohne Rücksicht, ob er in der Lage ist, es erfolgreich zu führen oder nicht, ob er es überhaupt weiterführen oder ob er es zerschlagen und weiterverkaufen will? Ein Unternehmen sollte doch von dem- oder derjenigen geführt werden, der oder die am meisten dazu befähigt ist. Und nicht von Erben oder Spekulanten, die weder Interesse noch Fähigkeiten mitbringen. Es gibt nur eine einzige Perspektive, für die das schrankenlose Eigentum inklusive der Verkäuflichkeit an Unternehmen Sinn macht, nämlich die des Geldes: Unternehmen und Produktionsmittel sind Waren wie andere auch. Mit dieser Perspektive kommt es nur auf den Gewinn an. Die Arbeitnehmer werden nicht gefragt. Zwar wird ihr Besitzstand juristisch garantiert, aber ob sie mit dem neuen Eigentümer zusammenarbeiten wollen, ist uninteressant.

Mit dieser Perspektive werden Unternehmen so gedacht, dass Arbeitgeber, Vorstände und Aufsichtsräte den Mitarbeitenden ‹Arbeit geben› und sie dafür entlohnen. Aber das ist nicht die Realität: Wenn es nur Vorstände gäbe, würde kein einziges Stück Ware produziert. Ware entsteht, wenn die Mitarbeitenden sie herstellen. Die Koordination durch Vorstand und leitende Arbeitskräfte ist wichtig, aber im Grunde schon der erste Schritt von der Produktion zum Handel.

Die heutige Konstruktion passt nicht zu dieser Realität: Zwischen Unternehmer und Mitarbeitenden bestehen individuelle Arbeitsverträge, die von ihrer Grundstruktur rechtshistorisch auf die Wurzel der römischen Sklavenmietverträge zurückzuführen sind (13) –  erweitert und abgemildert durch allerlei Schutzrechte. Was die Mitarbeitenden als Waren herstellen, ist nicht ihr Eigentum, sondern gehört dem Arbeitgeber. Was wäre ein passenderes Rechtsverhältnis? Müsste dieses nicht abbilden, dass das jeweilige Mitarbeiterteam die von ihm hergestellten Waren oder erarbeiteten Dienstleistungen an die Unternehmensleitung verkauft? Teams und Geschäftsleitungen würden sich auf Augenhöhe begegnen. Die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit könnten und müssten die Mitarbeitenden untereinander regeln. (14) Das ist eine neue Perspektive: Nun steht der Mensch im Mittelpunkt! Dafür bedarf es einer Eigentumsform, die Wirtschaften in sozialer Verantwortung ermöglicht.

Verantwortungseigentum braucht eine neue Gesellschaftsform

Wer ein Unternehmen kunden- und werteorientiert betreiben will, dem steht dafür keine geeignete Rechtsform zur Verfügung. Denn die bestehenden Gesellschaftsformen Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung etc. dienen der Gewinnerwartung der Eigentümer des Unternehmens und basieren auf dem unbeschränkten Eigentumsbegriff. Daher haben die Pioniere der nachhaltigen Wirtschaft eine juristische Hilfskonstruktion gewählt, indem sie ihr Eigentum am Unternehmen im Sinne eines Treuhandmodells in eine oder mehrere Stiftungen eingebracht haben. Das ist aller Ehren wert, kann aber keine zukunftsfähige Lösung sein. Es bedarf daher einer neuen Rechtsform, die den Numerus clausus der bestehenden Gesellschaftsformen durchbricht und dem Auftrag des Grundgesetzes (‹Eigentum verpflichtet›) gerecht wird. In ihr sollte der Aspekt der sozialen Verantwortung eigentumsrechtlich so verankert werden, dass er zwar größtmögliche unternehmerische Freiheit ermöglicht, zugleich aber verhindert, dass diese Freiheit für bloße Profitzwecke und damit letztlich zum Nachteil von Unternehmen, Mitarbeitenden und Gesellschaft missbraucht werden kann. Eine solche Rechtsform, die treuhänderisches Eigentum verleihen würde, die ‹Gesellschaft in Verantwortungseigentum›, müsste folgende Merkmale aufweisen:

• Verantwortungseigentum ist nicht Gegenstand von Handel und Spekulation;

• es ist nicht vererblich;

• es ist nicht an unternehmensfremde Personen übertragbar;

• bei Auflösung des Rechtsträgers des Unternehmens wird ein eventueller Erlös nicht privat verwendet, sondern entweder reinvestiert oder gemeinnützig verwendet;

• dennoch gewährleistet es die volle unternehmerische Freiheit.

Ein solches Eigentumsrecht ist echtes Verantwortungsrecht: ‹Haben› wird gleichzeitig Geben, Freiheit ist zugleich Aufgabe. Sozialreformen werden von vielen Politikern, Gewerkschaftlern, auch von vielen Unternehmern und in den Medien gefordert. Aber dass der nicht mehr zeitgemäße Eigentumsbegriff von Paragraf 903 BGB fast allen Reformen im Wege steht und deswegen neu gefasst werden müsste, wird nicht diskutiert. Warum nicht? Ist das von den alten Römern erfundene schrankenlose Eigentum immer noch eine heilige Kuh? Auch heute noch – im Zeitalter der knappen Ressourcen und des wachsenden Bewusstseins für Ökologie und Nachhaltigkeit?

Eigentum auf Zeit

Eigentum sollte differenziert werden: Unternehmen sollten nur treuhänderisch und auf Zeit zu Eigentum erworben werden. Sie sollten nicht vererbbar und nicht verkäuflich sein. Monsanto wäre dann möglicherweise nicht mehr als einen symbolischen Euro wert.

Gleiches müsste für Naturgüter wie Grund und Boden, Wasser und Bodenschätze gelten. Tiere können nicht mehr Eigentum sein. Es könnte im Gesetz15 heißen :

• Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

• Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, in eigener Verantwortung mit der Sache verfahren und Dritte, wenn es diese Verantwortung erfordert, von jeder Einwirkung ausschließen.

• Tiere sind nicht eigentumsfähig. Dasselbe gilt für menschliche Organe und menschliches Erbgut.

• Unternehmen und Unternehmensteile sowie Naturgüter wie Grund und Boden, Pflanzen, Wasser und Bodenschätze können nur für einen bestimmten, von vornherein festzulegenden Zeitraum und nur treuhänderisch zu Eigentum erworben werden.

‹Eigentum verpflichtet›: Dieser schlichte Zwei-Worte-Satz des Grundgesetzes beinhaltet eine – bisher viel zu wenig beachtete – juristische Revolution. Und diese wird die juristischen Denkgewohnheiten genauso radikal umstürzen wie die Entwicklung im alten Rom.


(1) Wem gehört das Wasser?
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Ute Mager, Recht auf Wasser, Heidelberg 2018.
(4) Historischer Deal: Bayer bei Monsanto
(5) Die verschiedenen Arten von Gesellschaften, die das Gesetz zur Verfügung stellt, unterliegen einem Numerus clausus der Gesellschaftsformen, d. h. die Gesellschaftstypen werden im Gesetz abschließend bestimmt. Unternehmensgründer können keine neuen Gesellschaftsformen ‹erfinden›, sondern müssen sich für ihre Zwecke der im Gesetz vorgesehenen Typen bedienen.
(6) Siehe Marcel Mauss, Die Gabe, Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften, Frankfurt 1990; zitiert nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, Beck 1997, Seite 21.
(7) Wesel, S. 21, zitiert mit diesen Worten einen Kung-Buschmann aus Namibia.
(8) Wesel, S. 76.
(9) Wesel, S. 268.
(10) Wesel, S. 185.
(11) Krampen, Recht schaffen statt Recht behalten, in: Info3, Januar 2017, Seite 25.
(12) Spitzname für Private-Equity-Gesellschaften, vgl. z. B. Wikipedia
(13) Beispielsweise Detlef Liebs, Römisches Recht, 2. Auflage, Zürich 1982, Seite 208 f.
(14) Einen solchen Gedanken äußerte der Arbeitsrechtler Klaus Adomeit schon 1986: Adomeit, Gesellschaftsrechtliche Elemente im Arbeitsverhältnis, Berlin 1986.
(15) Von Paragraf 903 BGB.

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